Es ist eine kleine Sensation: Das OÖ Landesverwaltungsgericht anerkennt erstmals die öffentlichen Interessen aus Notfallverordnung, RED III und EAG. Der Kampf ums Recht rentiert sich!
Die Klimakrise und der Einmarsch in die Ukraine haben die EU vor zwei Jahren zum raschen Handeln veranlasst. Durch neue gesetzgeberische Akte sollte der Ausbau der Erneuerbaren deutlich beschleunigt werden. Dafür sollte im Zuge der Interessenabwägung das überwiegende öffentliche Interesse an den Erneuerbaren betont werden.
Der Ausbau von Kraftwerken wird nun deutlich einfacher (Bild: (c) Umweltgutachten Petz OG)
Zuerst kam die Notfallverordnung, zuletzt noch die 3. Erneuerbaren-Richtlinie (RED III). Auch auf nationaler Ebene wurde etwa mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) die Wichtigkeit des Ausbaus Erneuerbarer betont.
Die Ernüchterung folgte jedoch rasch. Die Verwaltungsbehörden haben diese rechtlichen Vorgaben bislang weitgehend ignoriert. Zum Ärger und Frust von Betreiber:innen.
Doch dies könnte sich nun ändern: Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in einem Erkenntnis diese Rechtsgrundlagen ausdrücklich anerkannt. Was war geschehen?
Die Betreiberin wollte im Jahr 2021 ein Wasserkraft errichten. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist in der Interessenabwägung gescheitert. Das Landschaftsbild war wieder einmal wichtiger.
In der Vergangenheit abgelehnte Projekte profitieren vom Erkenntnis ebenso, wie neue Vorhaben
Berthold Lindner
Im zweiten Anlauf wollte die Behörde die Angelegenheit nicht noch einmal behandeln. Die Sache sei entschieden. Keineswegs, meint nun das LVwG: Klimakrise, Ukrainekrieg und die in der Folge erlassenen Rechtsakte gebieten eine neue Sichtweise. Es ist daher sehr wohl eine neue Bewilligung zulässig.
Schönes Details am Rande: Die jüngsten Begünstigungen für den Ausbau nach dem OÖ Naturschutzgesetz in Schutzgebieten gelten umso mehr auch außerhalb von geschützten Gebieten.
Unten das Erkenntnis im Wortlaut