Telearbeit

Das Homeoffice bekommt ein Upgrade

Eine rechtliche Errungenschaft der Corona Krise ist die Schaffung klarerer Regeln für „Homeoffice“. Die zentrale Regelung wurde damals im April 2021 mit der Einführung des § 2h AVRAG geschaffen. Knapp drei Jahre später gibt es eine wichtige Neuerung in diesem Bereich, denn aus Homeoffice wird nun Telearbeit. Mit 1.1.2025 treten die Regelungen des Telearbeitsgesetz Kraft.

Die wesentlichste Änderung, die sich auch in der Änderung der Bezeichnung niederschlägt, ist der Ort an dem Arbeitnehmer:Innen ihre Leistungen für ihre Arbeitgeber:Innen erbringen können. Bisher war es nur möglich, als Örtlichkeit für das Homeoffice die Wohnung der Arbeitnehmer:innen festzulegen. Diese örtliche Einschränkung hat sich rasch als Hindernis in der modernen und nach Flexibilität strebenden Arbeitswelt herausgestellt. Diese Einschränkung fällt mit der neuen Regelung. Mit der neuen Auffangregelung kann Telearbeit nun an einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit geleistet werden.

Diese Regelung wurde auch in den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen angeglichen, wobei hier jedoch bei Wegunfällen zwischen Telearbeit im engeren Sinn (Wohnort oder mit Unfallversicherungsschutz und Telearbeit im weiteren Sinn ohne diesen Schutz unterschieden wird.

Aufrecht bleibt, dass für eine Telearbeitsvereinbarung schriftlich abzuschließen ist. Hinzukommt aber die Aufzeichnungspflicht.

Ausdrückliche Vorgabe, dass die steuerlichen Begünstigungen nur zustehen, „soweit die Telearbeitstage samt ausbezahlte Pauschalen im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen sind“. Auch wenn schon bisher die Verpflichtung der Arbeitgeber:innen zum Ausweis der Homeoffice-Tage im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung bestand, stellt dies eine Erschwernis dar: Bislang gab es auf Basis der Rechtsprechung für Arbeitnehmer:innen (im Rahmen der Veranlagung) bei fehlendem Ausweis am Lohnzettel noch die Möglichkeit zur Erbringung alternativer Nachweise für Homeoffice Tage; dies fällt nun weg.

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